Brauchen Auszubildende eine „Lohnsteuerkarte“?

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Viele junge Steuerzahler starten jetzt mit ihrer Ausbildung. Neben neuen Eindrücken im Betrieb oder Unternehmen, machen die meisten Azubis dann auch zum ersten Mal Bekanntschaft mit der Lohnsteuer. Häufig erhalten Auszubildende von Eltern oder Bekannten den Rat, sie müssten eine „Lohnsteuerkarte“ beim Ausbildungsbetrieb abgeben. Dieser Tipp ist aber so nicht mehr zutreffend. Wie es richtig geht, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs gab es früher Lohnsteuerkarten aus Pappe, die die Steuerzahler jährlich zugeschickt bekamen. Zuletzt wurde die Papplohnsteuerkarte für das Jahr 2010 ausgestellt. Ab dem Jahr 2011 sollte das Lohnsteuerabzugsverfahren zwi-schen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt dann elektronisch abgewickelt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Da das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch vor-aussichtlich erst ab dem Jahr 2013 funktionsbereit ist, gelten die alten Lohnsteuerkarten aus dem Jahr 2010 grundsätzlich weiter.

All diejenigen, die keine Papplohnsteuerkarte haben, können sich beim Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen. Eine Ausnahme gibt es aber für ledige Azubis. In der Regel ist das Ausbildungsverhältnis nämlich das erste Dienstverhältnis. In diesen Fällen braucht der Azubi dem Ausbildungsbetrieb nur seine Steueridentifikations-nummer, sein Geburtsdatum und gegebenenfalls die Kirchenzugehörigkeit mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dann kann der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuer direkt nach Lohnsteuerklasse I berechnen. Eine ge-sonderte Lohnsteuerersatzbescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, erklärt der Bund der Steuerzahler.