Finanzamt darf Altersgrenze nicht eigenmächtig festlegen

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Im Jahr 2008 legte die Finanzverwaltung fest, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen GmbHs mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden, weil mit dem Geschäftsführer meist ein geringeres Pensionsalter vertraglich vereinbart war. Im Einzelfall führte die Neubewertung sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der Unternehmen und damit zu mehr Steuern. Der Bundesfinanzhof entschied nun zugunsten der Unternehmen: Das Finanzamt darf das zwischen Gesellschafter und GmbH vereinbarte Pensionsalter nicht einfach nach oben korrigieren. Der Bund der Steuerzahler erklärt das Urteil.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind selbst für ihre Altersvorsorge verantwortlich. Mit einer Pensionszusage kann die GmbH mithelfen, dass der Geschäftsführer auch nach dem aktiven Arbeitsleben eine Alterssicherung erhält. Der Gesetzgeber unterstützt die Altersvorsorge, indem er Pensionsrückstellungen steuerlich anerkennt. Ein Mindestpensionsalter ist vom Gesetzgeber nirgends vorgeschrieben. 2008 legte die Finanzverwaltung eigenmächtig fest, dass für die Berechnung von Pensionszusagen von einem Mindestpensionsalter von 66 Jahren bzw. 67 Jahren auszugehen sei. Viele Unternehmen hatten mit ihren Geschäftsführern aber ein niedrigeres Mindestpensionsalter wie das 65. Lebensjahr vereinbart. Die Neubewertung hatte für die Unternehmen zur Folge, dass der Zeitraum für die Zuführung zur Pensionsrückstellung um einige Jahre verlängert und somit der jährliche Zuführungsbetrag verringert wird. Damit können die Unternehmen nun weniger Aufwand abziehen und müssen mehr Steuern zahlen, erläutert der Bund der Steuerzahler die Situation. Zum Teil kam es sogar zur steuererhöhenden Teilauflösung der Pensionsrückstellung.

So nicht, entschied der Bundesfinanzhof. Ausschlaggebend für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das vertraglich vereinbarte Pensionsalter, urteilte das oberste deutsche Steuergericht (I R 72/12). Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Parallelverfahren (I R 50/13), das voraussichtlich ebenfalls in diesem Jahr entschieden wird. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht seine Rechtsprechung in diesem Fall erneut bestätigt. Betroffene Unternehmen, bei denen die Finanzverwaltung von einem höheren Pensionsalter ausgeht und nur die geringere Zuführung zur Pensionszusage akzeptiert, können mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs das vertraglich vereinbarte Mindestpensionsalter ansetzen. Details dazu sollten mit dem steuerliche Berater besprochen werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.