Kindergeld auch ohne Arbeitslosmeldung

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In Kürze stehen für viele Schulabgänger die letzten Prüfungen an. Viele Eltern sind verunsichert, ob sich ihr Kind arbeitslos melden muss, damit weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. „Das Kindergeld wird grundsätzlich weitergezahlt, wenn innerhalb der nächsten vier Monate eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium oder ein Freiwilligendienst begonnen wird. Für die Berechnung der vier Monate gilt in der Regel das Ende des Schuljahres“, erläuterte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha, die Rechtslage.

Eine Arbeitslosmeldung für das Kindergeld ist nur erforderlich, wenn be-reits vorher bekannt ist, dass die Zeit zwischen der Beendigung der Schule und der danach beginnenden Ausbildung, dem Studium, dem Freiwilligendienst länger als vier Monate dauern wird. Hintergrund ist eine Regelung, wonach in Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Kindergeld weitergezahlt wird, ohne das eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.

Eine Arbeitslosmeldung zieht auch immer gesetzliche Pflichten nach sich. So muss der Arbeitsuchende grundsätzlich für die bundesweite Vermittlung zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist eine Ortsabwesenheit, wie z. B. Urlaub, vorher anzumelden. Weiterhin sind die Termine in der Arbeitsvermittlung wahrzunehmen.

Fragen zum Kindergeld können in der Familienkasse telefonisch unter 01801 54 63 37* beantwortet werden. Die Familienkasse ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr telefonisch erreichbar.