Mit Kurzarbeitergeld kann Arbeitsagentur betroffenen Unternehmen helfen

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Sommerzeit –schönste Zeit?! Für Unternehmen, die durch eine Straßensperrung oder Baustelle vor der eigenen Haustür behindert sind, gilt dies eher weniger. Wenn dann die Baustellenampel auch noch Auswirkungen auf die Auftragslage hat, wird es problematisch. Wenn die Bauarbeiten den Zugang zu einem Unternehmen erschweren oder gar unmöglich machen, bleiben Kunden und Aufträge aus. Das Personal wird nicht ausgelastet, es können sogar Arbeitsplätze gefährdet sein.

„Solche Situationen belasten Unternehmen finanziell und gehen meist mit personellem Leerlauf einher. Durch das Kurzarbeitergeld (Kug) kann die Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen die Firmen finanziell unterstützen und so Arbeitsplätze sichern“, sagte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Trotz Abbau von Überstunden und Urlaub können viele Unternehmen die Ausfälle während einer Bauphase nicht überbrücken. „Statt dringend benötigte Fachkräfte zu entlassen, können diese für eine befristete Zeit Kurzarbeitergeld erhalten. Den zeitlichen Umfang der Kurzarbeit legt das Unternehmen selbst fest. Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Firma erhält der Mitarbeiter seine Vergütung, für die arbeitsfreien Zeiten Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur. Die Höhe des Kug ist etwa vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld, wird aber nicht auf dessen Bezug angerechnet. Der Arbeitnehmer ist weiter renten- und krankenversichert und bleibt Mitarbeiter des Unternehmens. Die betroffenen Firmen erhalten damit eine Flexibilität beim Einsatz des Personals während der Bauphase.

Für die Kurzarbeit muss ein zeitlich begrenztes und unabwendbares Ereignis vorliegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Zu diesen Maßnahmen gehören z.B. behördliche Straßensperrungen, sofern das Unternehmen davon unmittelbar betroffen ist.

Wichtige Voraussetzungen sind weiterhin, dass der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat sich rechtzeitig über die Einführung von Kurzarbeit einigt. Der Arbeitsausfall muss zu Beginn der Kurzarbeit der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich angezeigt wird. Die eigentliche Abrechnung erfolgt dann für jeden Monat nachträglich je nach tatsächlichem Ausfall.

Weitere Informationen erhalten Unternehmen beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Gotha unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 20 oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de à Unternehmen à Finanzielle Hilfen à Kurzarbeitergeld