Ortsabwesenheit rechtzeitig beantragen

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Weihnachten und Jahreswechsel sind oft ein Anlass, die Feiertagszeit zu verlängern und eine Reise durchzuführen. Auch Menschen, die arbeitslos sind, nutzen die diese Zeit für einen Urlaub z.B. mit den Kindern. Urlaub für Arbeitslose ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen Arbeitslose für die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter erreichbar und für eine Arbeitsaufnahme usw. verfügbar sein.

„Wir können eine Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr genehmigen, wenn die berufliche Eingliederung oder Weiterbildung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird“, sagte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Während der Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Qualifizierung verschieben. Die Ortsabwesenheit muss vor Reiseantritt von der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter genehmigt werden. So wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss.

„Bei einer Genehmigung ist eine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes und der Beiträge in die Sozialversicherungen gesichert. Erfolgt eine Ortsabwesenheit ohne vorherige Zustimmung, kann dies zur Rückforderungen der geleisteten Zahlungen und zum Beispiel zum Erlöschen der Krankenversicherung in dem Zeitraum führen“, betonte Ina Benad.

Schnell und einfach geht die Beantragung für Kunden der Arbeitsagentur telefonisch unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 555500 oder per Internet. Unter www.arbeitsagentur.de

ist auf der Startseite der Link zum e-Service. Dort gibt es ein Formular, mit dem die Ortsabwesenheit beantragt und per Mail an die Agentur für Arbeit gesandt werden kann.

Für alle gilt: wer ohne Zustimmung der Agentur in Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.

Für Kunden der Jobcenter gelten vergleichbare Regelungen. Auch sie müssen jede Ortsabwesenheit rechtzeitig bei ihrem zuständigen Jobcenter beantragen und die Zustimmung einholen. Zeigt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger seine Abwesenheit vom Wohnort nicht an, hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.