Seit 575 Jahren gibt es in Gotha garantierte Bürgerrechte

0
1229

Seit der ersten urkundlichen Erwähnung Gothas am 25. Oktober 775 sind mittlerweile 1241 Jahre vergangen, das heißt aber nicht, dass die Bewohner der Stadt schon genauso lange Rechte und Freiheiten besitzen. Die bisher älteste bekannte Urkunde zur Bestätigung der bürgerschaftlichen Rechte in der Stadt stammt aus dem Jahre 1441. Sie wird im Stadtarchiv Gotha verwahrt.

In der Urkunde heißt es:

„Am Donnerstag, den 3. August 1441 haben die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen in einer Urkunde bekannt, dass ihnen ihre lieben Getreuen, die ehrsamen Ratsmeister, Räte und Bürger der Stadt Gotha mit Hand und Mund die rechte Erbhuldigung geleistet haben und bestätigen ihnen alle ehernen Rechte, Freiheiten, Würden, Gewohnheiten und Herkommen, sie mögen ihnen verschrieben oder unverschrieben sein, durch einen versiegelten Brief, so wie sie diese unter ihrem verstorbenen Vetter Friedrich, Landgrafen in Thüringen, und seinen und ihren Vorfahren gehabt haben und wollen sie gegen jede Beeinträchtigung durch die jeweiligen Amtsleute und andere Personen schützen.“

Nach dem Tod des Markgrafen Friedrich IV., dem Friedfertigen (1384-1440) am 7. Mai 1440 wurden die Enkel des Landgrafen Balthasar von Thüringen (1336-1406) Kurfürst Friedrich II., der Sanftmütige (1412-1464) und sein Bruder Herzog Wilhelm III., der Tapfere von Sachsen (1425-1482) Regenten über die Landgrafschaft Thüringen mit der Residenzstadt Gotha. Sie verlangen von Bürgern die Anerkennung ihrer Herrschaft. Als Gegenleistung gab es die Anerkennung der städtischen Rechte. So geschehen in Gotha am 3. August 1441. In der Urkunde schrieben die Herzöge von Sachsen ausdrücklich, dass diese städtischen Rechte schon bei ihrem Vetter Friedrich und den gemeinsamen Vorfahren bestanden hätten. Friedrich regierte ab 1406, die männlichen Vorfahren aus dem Hause Meißen waren seit 1247 Regenten über Gotha.

Aber die Gothaer Urkunde vom 3. August 1441 ist der älteste schriftliche Beleg über die Anerkennung der städtischen Rechte und Freiheiten.