Steuerberaterverband Thüringen e.V. gibt Tipps, was bei Ferienjobs zu beachten ist

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Mit Beginn der Semester- und Sommerferien nutzen wieder viele Studenten und Schüler die Gelegenheit, ihre Einnahmen aufzubessern.

Als erster Leitfaden im Dickicht von Steuer und Sozialversicherung gilt Folgendes:

Bei der Einkommensteuer gibt es keine Besonderheiten. Damit muss dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte ausgehändigt werden. In 2011 wird die „Pappe“ des Vorjahres
weiterverwendet. Bei der Berechnung der Lohnsteuer gilt die Fiktion, dass der Arbeitnehmer im ganzen Jahr die Vergütung in Höhe des Studentenjobs erhält. Die damit meist zu viel gezahlte Steuer erstattet das Finanzamt nach Abgabe der Jahressteuererklärung.

Keine Lohnsteuerkarte benötigen u.a. Minijobber, die monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen. Das Gleiche gilt für „kurzfristig Beschäftigte“. Diese dürfen allerdings nicht länger als an 18 zusammenhängenden Tagen arbeiten und dabei nicht mehr als einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 62 Euro pro Tag bzw. 12 Euro pro Stunde erhalten. In beiden Fällen führt der Arbeitgeber pauschal Einkommensteuer an den Fiskus ab. Eine weitere Erleichterung gilt auch für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft.

Auszubildende, die als Selbstständige z.B. auf Provisionsbasis ohne geregelte Arbeitszeiten tätig sind, müssen sich um ihre Besteuerung eigenständig bemühen.

Die Sozialversicherung erweist sich – jedenfalls bei kurzfristigen Beschäftigungen – großzügiger. Sofern die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage andauert, fallen keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Krankenversicherung an – ohne Verdienstgrenzen.
Verschiedene kurze Beschäftigungen werden jedoch hinsichtlich der Tage zusammengerechnet. Bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobber) führt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Der Steuerberaterverband rät, die jährliche Freigrenze von 8004 Euro zu beachten, bis zu der die Kinder die Einnahmen aufbessern können, ohne das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
zu verlieren. Hierzu genügt nach der Rechtsprechung schon das Überschreiten von nur einem Euro („Fallbeil“)! Ab dem Jahr 2012 soll diese Grenze entfallen.

Publiziert am: 12.07.2011; 17:05