Sie fragen, wir beschaffen Antworten: Unverletzlichkeit der Wohnung

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#covid19gth

26. März, 14.30 Uhr
Frage von Michaela N. aus Gotha an „Oscar am Freitag“ zur „Vorläufigen Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ (Corona EindämmungsVO), die wir am 24. März veröffentlicht hatten:

„Unter Punkt 8 ,Einschränkung von Grundrechten’ steht, dass auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt wird. Wie ist das zu verstehen?“

Wir haben nachgefragt bei Adrian Weber, Pressesprecher des Landratsamtes:
„Das bedeutet, dass notwendigenfalls Vollzugskräfte auch ohne Zustimmung der Bewohner eine Wohnung betreten können, wenn das aus Gründen des Infektionsschutzes notwendig ist. Die gesamte Verordnung schränkt aus Gründen des Infektionsschutzes gleich mehrere Grundrechte (auch die Freiheit und Freizügigkeit der Person) ein, z. B. mit der Regelung, nur mit max. einer anderen Person außerhalb des eigenen Hausstandes in der Öffentlichkeit unterwegs zu sein.“

Anmerkung „Oscar am Freitag“:
Also, liebe Mitmenschen – keine Party in den eigenen vier Wänden, wenn man nicht will, dass einen die Polizei oder der Vollzugsdienst besucht.
Halten wir uns alle an diese wenigen, aber klaren Regeln, dann endet am 8. April die Gültigkeit der entsprechende Verordnung. Anderenfalls gibt es eine neue, die dann noch schärfer wäre…
Will kein Mensch.
Braucht kein Mensch.
Bleibt alle gesund!

H&H Makler

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