Ab November keine quarantänebedingte Entschädigung für Nichtgeimpfte

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Erfurt (red/ol, 28. Oktober). Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte mit, dass nichtgeimpfte Personen damit rechnen müssen, ab dem 1. November für einen quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten.

Damit wird auch in Thüringen der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September umgesetzt.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt bzw. eine Absonderung angeordnet wurde. Ausdrücklich sieht das Infektionsschutzgesetz jedoch in § 56 Satz 4 von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Bereits am 18. Dezember 2020 wurde die Covid-19-Schutzimpfung durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie öffentlich empfohlen. Demzufolge erhalten Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, nach dem Infektionsschutzgesetz als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt.

Ausgenommen hiervon sind Personen, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag oder eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen mit wenigen Ausnahmen, zum Beispiel bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet, keinen Quarantänepflichten mehr.

Bei der Beantragung des Verdienstausfalles via ifsg-online.de sind daher entsprechende Angaben zum Impfstatus, der Empfehlung bzw. einer etwaigen Kontraindikation anzugeben.

H&H Makler

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