Corona in Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte haben nahezu freie Hand

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Gotha, 7. Mai

Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen nach dem gestrigen Kabinettsbeschluss mehr entscheiden können.
Das betrifft u. a. die Öffnung von:

  • Bildungseinrichtungen, Beratungsstellen sowie körpernahe Dienstleistungen (Tattoostudios etc.) und Tourist-Informationen
  • Einrichtungen der Jugendhilfe, Familien- und Senioreneinrichtungen sowie Verbandsarbeit etc.
  • Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
  • Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter,
  • Messen und Kulturveranstaltungen,
  • Bars und Tanzlustbarkeiten,
  • Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Unternehmen und Einrichtungen sollen grundsätzlich öffnen dürfen, wenn sie die infektions- und arbeitsschutzrechtlichen Regeln sowie Hygienestandards erfüllen.

Nach Maßgabe der Kommunen liegen die Entscheidung und die Verantwortung künftig wieder bei den Unternehmen selbst. Diese Wiedererlangung unternehmerischer Entscheidung und Verantwortung wird durch Kontrollen und Sanktionen der zuständigen Behörden flankiert.

Der komplette Kabinettsbeschluss (9 Seiten)

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