Hinweise zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2023

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Foto: Rainer Aschenbrenner

Gotha (red, 19. Dezember). Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung das Wohngeld-Plus-Gesetz auf den Weg gebracht, das am 1. Januar 2023  in Kraft tritt. Damit sollen noch mehr Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.

Auch die Höhe des Wohngeldes wird mit dem neuen „Wohngeld Plus“ deutlich steigen.
Durch die Einführung des Bürgergeldes 2023 werden die Transferleistungen „SGB II-Leistungen“ begrifflich in „Bürgergeld“ geändert. Dennoch können bis auf Weiteres die bisherigen Wohngeldanträge genutzt werden. Im Laufe des Jahres 2023 werden die Wohngeldanträge dann entsprechend der neuen Gesetzeslage geändert.

Um Gothaerinnen und Gothaern den Zugang zum Wohngeld zu erleichtern, stellt die Stadtverwaltung die Wohngeldanträge nebst ausgefüllten Musteranträgen auf der Internetseite unter www.gotha.de zum Ausdrucken zur Verfügung.

Wohngeldanträge können selbstverständlich auch jederzeit zu den Öffnungszeiten im BürgerBüro der Stadtverwaltung Gotha abgeholt oder auf Wunsch zugesandt werden. Für persönliche Vorsprachen ist zwingend telefonisch ein Termin mit den Sachbearbeitern der Wohngeldstelle oder vorzugsweise online zu vereinbaren.

Es besteht die Möglichkeit, den ausgefüllten Antrag und die dazugehörigen Unterlagen per Post an:

Stadtverwaltung Gotha
Wohngeldstelle
Ekhofplatz 24
99867 Gotha

oder durch Einwurf in den Briefkasten der Stadtverwaltung Gotha, Historisches Rathaus, Hauptmarkt 1, oder Neues Rathaus, Ekhofplatz 24, einzureichen.

Es wird darum gebeten, nach Abgabe des Antrages von Anrufen hinsichtlich des Bearbeitungsstand etc. abzusehen, da aufgrund der steigenden Zahl der Vorgänge die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die eingegangenen Anträge abschließend bearbeiten müssen.

Sollten zusätzliche Informationen, Nachweise seitens der Wohngeldbehörde erforderlich sein, so wird sich die Wohngeldbehörde bei den Antragstellerinnen und Antragstellern melden.

Erfolgt keine Anfrage nach Antragstellung seitens der Wohngeldbehörde, ist der gestellte Wohngeldantrag automatisch zur Bearbeitung freigegeben.

Im Falle eines Wohngeldanspruchs wird das Wohngeld ab dem Monat der Antragsabgabe nachgezahlt.

Zur Beachtung: Die Wohngeldbehörde der Stadtverwaltung Gotha ist ausschließlich für Wohnraum in der Stadt Gotha zuständig. Für die anderen Städte und Gemeinden im Landkreis Gotha ist die Wohngeldbehörde beim Landratsamt Gotha, Sozialamt, zuständig.

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