Landkreis (red, 18. Oktober). Die seit Mitte September im Landkreis Gotha geltenden Regelungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie werden bis Ende Oktober verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landrat heute erlassen.
Damit bleiben verschiedene Angebote in geschlossenen Räumen mit der 3-G-Regel bewehrt. Teilnehmer müssen dort den Nachweis erbringen, genesen, geimpft oder getestet zu sein. Das betrifft Gaststättenbesuche im Inneren, die touristische Übernachtung in Hotels oder Pensionen, den Schwimm- oder Sporthallenbesuch in der Freizeit sowie die Nutzung von Fitness-Studios und Saunen. 3-G gilt auch für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; für private Veranstaltungen unter Dach ist 3-G ab einer Teilnehmerzahl von 30 Personen verbindlich.
Darüber hinaus unterliegen öffentliche Veranstaltungen ab 600 geplanten Teilnehmern im Freien sowie ab 300 geplanten Teilnehmern in geschlossenen Räumen weiterhin einem Genehmigungsvorbehalt durch den Landkreis (Formulare unter www.landkreis-gotha.de).
Die getroffenen Regelungen ergeben sich aus dem Maßnahmenkatalog des Thüringer Gesundheitsministeriums. Nach der gültigen Verordnungs- und Erlasslage ist der Landkreis verpflichtet, nach dem Erreichen der Warnstufe 1 Maßnahmen zu veranlassen.
Text der Allgemeinverfügung