Versammlungen – und was man dazu wissen sollte

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Foto: Landratsamt Gotha

Landkreis (red, 4. Januar). Der Landkreis hat auf seiner Homepage ausführlich das Thema „Versammlungsrecht“ abgehandelt.

Demnach haben nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) „alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dieses Grundrecht ermögliche es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Jedoch könne für Versammlungen unter freiem Himmel dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen dafür fänden sich im Versammlungsgesetz des Bundes, für deren Durchführung die Länder zuständig seien.

Mit der Versammlungsfreiheit gingen bestimmte Pflichten einher. Nach § 14 VersammlG sei der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (d. h. bevor öffentlich zur Teilnahme aufgerufen/geworben werde) bei der Versammlungsbehörde (in Thüringen: die Landkreise und kreisfreien Städte) anzumelden.

Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z. B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden könne. Die rechtzeitige Anmeldung solle es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.

Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge müssten zudem angemeldet werden, weil sie „wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl potenziell größere Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ darstellen.

Versammlungen in geschlossenen Räumen bedürfen hingegen keiner Anmeldung.

Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sei jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssten diese vorrangig angeordnet werden.

Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).

Versammlungen rechtskonform durchführen – so geht es:
Da der Polizei Hinweise vorliegen, dass auch weiterhin Versammlungen und Aufzüge im Landkreis Gotha geplant seien, bereite die Landespolizeiinspektion (LPI) Gotha in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde entsprechende Polizeieinsätze vor.

Gleichzeitig appelliere man an alle Bürgerinnen und Bürger, die an einer Versammlung oder einem Aufzug teilnehmen, dass sie sich rechtskonform verhalten sollten.

Das meine:
• Rechtzeitig vor der geplanten Aktion soll ein Versammlungsleiter diese Versammlung anmelden (Meldeformular als pdf-Datei)
• Nach Eingang der Anmeldung nimmt die Versammlungsbehörde Kontakt mit dem Versammlungsleiter auf und bespricht Notwendiges.
• Geplante „Lichter- und Abendspaziergänge, Hygienespaziergänge“ oder Ähnliches fallen ebenfalls unter das Versammlungsgesetz, wenn sie ein politisches Motto haben und müssen daher mindestens 48 Stunden vor der Bekanntmachung bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
• Die geltenden Bestimmungen der Thüringer Verordnung zur Regelungen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind einzuhalten.

Ist ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, Hygienespaziergang, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests eine Versammlung?
Auch ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests ist eine Versammlung im Sinne des § 14 VersG. Ein klares Indiz ist beispielsweise ein gemeinsames politisches Motto.

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