Corona-Vorschriften: Was in Thüringen bis 20. Dezember gilt

0
1324
Grafik: Tumisu/Pixabay

Erfurt/Gotha (red, 30. November). Die Thüringer Landesregierung hat die neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die bis einschließlich 20. Dezember gilt.

Kontaktbeschränkung
Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Der gemeinsame Aufenthalt im der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von max. fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Reisen, Übernachtungsangebote
Auf private Reisen, Besuche und Ausflüge ist zu verzichten. Das gilt auch für Dienstreisen.
Hotels und Pensionen dürfen nur Gäste empfangen, die  inisaus medche, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungs- angebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.
Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Ta- gungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Mund-Nasen-Bedeckung
…sind in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr zu tragen sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie
in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten (nicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt).

Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und -angebote
Veranstaltungen sind untersagt. Private Treffen in der eigenen Wohnung sind auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre bleiben bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht.
Geschlossen bleiben Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Museen (Ausnahme: entgeltfreie Bildungsangebote), Ausstellungen, Freizeitparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes, geschlossene Räume in Zoos und botanischen Gärten sowie in Tierparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen (Ausnahmen: medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, Schwimmunterricht), Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation sowie Tanzschulen.

Gaststätten
…sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Von der Schließung ausgenommen sind die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke. Raststätten und Autohöfe sowie nichtöffentliche Kantinen und Mensen sind von der Schließung ausgenommen.

Groß- und Einzelhandel
Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
Für Verkaufsflächen ab 801 qm beträgt die Obergrenze ein Kunde pro 20 qm.
Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Einrichtungen, die im Rah- men der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, sind zu schließen.

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport
Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in alien öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
Ausgenommen sind der lndividualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts, der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen, der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes, der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen und olympischen und paralympischen Kaderathleten.
Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

Der komplette Wortlaut der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020

Der komplette Wortlaut der Begründung zur Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sofortmaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT