Gewerkschaft rät Beschäftigten zum Urlaubsgeld-Check

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Sparen für den Urlaub: Für viele Menschen steht die erste Auszeit seitBeginn der Corona-Pandemie an – ein Urlaubsgeld ist da besonderswillkommen. Die Gewerkschaft NGG rät Beschäftigten dazu, ihreaktuelle Lohnabrechnung auf die Sonderzahlung zu prüfen. Foto: NGG

Gotha (red/NGG, 28. Juni). Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Beschäftigten, bei ihrer aktuellen Lohnabrechnung auf die Sonderzahlung zur Jahresmitte zu achten. „Für viele Menschen steht der erste Urlaub nach langer Zeit an – ein paar zusätzliche Euro vom Arbeitgeber sind da hochwillkommen. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt“, sagt NGG- Geschäftsführer Jens Löbel. Die Branche beschäftigt im Landkreis nach Angaben der Arbeitsagentur rund 2.700 Menschen.

Nach Beobachtung der Gewerkschaft gehen in der Region dennoch viele Menschen leer aus.
„Gerade bei Azubis, Minijobbern und Teilzeit-Kräften wird das Urlaubsgeld gern vergessen, obwohl es ihnen per Tarif zusteht“, so Löbel. Sie sollten daher ganz genau hinschauen: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch 450-Euro- und Teilzeit-Jobber ein solches bekommen. Dieses wird je nach Arbeitszeit anteilig gezahlt, so die NGG. Auch in vielen Ausbildungsverträgen könne ein Urlaubsgeld klar geregelt sein. Löbel rät: „Wer Fragen hat, sollte sich an die Gewerkschaft wenden.“

Nach einer Analyse des Portals lohnspiegel.de erhalten aktuell bundesweit 46 Prozent der Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld. Klar im Vorteil sind demnach Beschäftigte, die in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeiten. Von ihnen bekommen 73 Prozent die Sonderzahlung. In Betrieben ohne Tarifbindung sind es dagegen nur 35 Prozent. Das Urlaubsgeld wird in der Regel mit der Juni- oder Juli-Abrechnung überwiesen.

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