Neue Corona-Verordnung: Was alles ab morgen gilt

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Grafik: Tumisu/Pixabay
Erfurt/Gotha (red, 18. Februar). Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute die Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen unterschrieben.

Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung tritt morgen, am 19. Februar 2021, in Kraft und wird bis einschließlich 15. März 2021 gültig sein.

Die Änderungen im Überblick:

Ab 19. Februar:

Neue Ausnahmeregelungen bei Kontaktbeschränkungen
In fest organisierten privaten Gruppen wird die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt (Zuvor galt das nur für Kinder unter sechs Jahren.).
Bei den Kontaktbeschränkungen weden Kinder bis einschließlich drei Jahren nicht mehr mitgezählt.
Anhebung der erlaubten Personenanzahl bei Bestattungen/Eheschließungen
Die maximale Teilnehmerzahl bei Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen wird von 15 auf 25 Personen angehoben werden. Für anschließende Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen.
Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt.
Öffnung von Fahrschulen / nicht-öffentlichen Mensen
Fahrschulen dürfen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis geöffnet und betrieben werden.
Mensen des Studierendenwerks Thüringen dürfen für den nicht-öffentlichen Betrieb öffnen.
Tragen von medizinischen Gesichtsmasken
Das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (für Personen ab 15 Jahren) ist nun auch
in Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr,
bei der Inanspruchnahme von zulässigen Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
beim theoretischen und praktischen Unterricht in Fahrschulen (auch bei Prüfungen)
sowie bei Sitzungen von kommunalen Gremien
verpflichtend.
Anpassungen der Testpflicht bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen
Bei wiederholten Besuchen kann auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden, sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Test mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.

Ab 1. März:

Öffnung von Geschäften/Dienstleistungen
Friseurbetriebe dürfen wieder öffnen.
Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien- und Floristikbetriebe dürfen wieder öffnen.
Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen auf https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus
Neben der Sondereindämmungsverordnung wurden durch die Änderungsverordnung auch die Infektionsschutz-Grundverordnung und die Quarantäneverordnung bis zum 15. März verlängert werden.
Hier geht es zum kompletten Text der Verordnung.

Auf dieser Seite finden sich die geänderten Verordnungen in Lesefassungen: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
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