Die Schornsteinfeger in Deutschland stehen im freien Wettbewerb

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Zu diesem Zeitpunkt werden Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.

Selbstverständlich stehen die Bezirksschornsteinfeger auch dann für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zur Verfügung. Es besteht aber ab 1.Januar 2013 die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Allerdings muss dieser Betrieb als zugelassener Schornsteinfegerhandwerksbetrieb beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sein.

Die Verantwortung bezüglich der Kehr- und Überprüfungsarbeiten liegt weiterhin bei den einzelnen Immobilieneigentümern und die Kontrolle bei den bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

Hinweise zur Beauftragung eines anderen Schornsteinfegerfachbetriebes

1. Im Feuerstättenbescheid, welcher vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger aufgrund der erfolgten Feuerstättenschau alle drei Jahre ausfertigt wird, ist genau dokumentiert, wann welcher Schornstein, Abgasanlage oder Feuerstätte, wie oft und zu welchem Termin

gereinigt und überprüft werden muss.

2. Mit diesen vorgeschriebenen Arbeiten muss ein zugelassener Schornsteinfegerhandwerksbetrieb beauftragt werden. Eine Liste der zugelassenen Handwerksbetriebe ist im Register des BAFA im Internet unter www.bafa.de eingestellt und kann dort eingesehen werden.

3. Die Durchführung dieser Arbeiten wird durch den beauftragten Schornsteinfegermeister auf einen Formblatt zum „Nachweis der Durchführung der Schonsteinfegerarbeiten“ bestätigt und dem Auftraggeber ausgehändigt.

4. Hauseigentümer sind verpflichtet, das Formblatt fristgerecht entsprechend dem Feuerstättenbescheid an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zu senden.

Wird der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragt, ändert sich nichts.

Zu beachten ist, dass die Preise für die Kehr – und Überprüfungsarbeiten ab dem 01.Januar 2013 frei verhandelbar sind.

Für die sogenannten Pflichtaufgaben des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (Feuerstättenschau, Abnahmetätigkeit bei Neubauten und beim Austausch von Feuerstätten) gelten jedoch weiterhin feste Preise.

Für Fragen steht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes bzw. beim Ordnungsamt des Landkreises im Arbeitsbereich Gewerbeangelegenheiten Herr Woelk (Telefon 03621-21 41 50, Zimmer 135) für Auskünfte zur Verfügung.