Steuerberaterverband Thüringen zu Steuerbegünstigungen bei Aus- und Fortbildungen

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Gute Vorsätze 2015: Steuerlich geltend machen statt schnell vergessen!

Das Rauchen einstellen, abnehmen, weniger Stress und mehr Sport – nicht wenige Menschen haben sich für das Jahr 2015 so richtig etwas vorgenommen. Doch folgt man der aktuellen Forsa-Umfrage „Vorsätze für das Jahr 2015“ sind die guten Pläne bei vielen bereits nach drei Monaten vergessen. Dabei können sich gerade berufliche Vorhaben am Jahresende doppelt auszahlen.

Der Besuch einer Fortbildung oder eines Sprachkurses bringen Arbeitnehmer nicht nur beruflich voran, auch steuerlich können sich die hierfür entstandenen Kosten – sofern nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet – in Form des Werbungskostenabzugs positiv auswirken. Doch aufgepasst: Ausbildungs- und Fortbildungskosten sind im Steuerrecht bislang klar zu unterscheiden.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 € jährlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hält diese Reglung jedoch für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Steuerberaterverband Thüringen empfiehlt daher, Ausgaben für die Erstausbildung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen und im Fall eines ablehnenden Steuerbescheids Einspruch unter Hinweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren (Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14) einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Typische Fortbildungskosten – und damit direkt in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen – sind hingegen Aufwendungen zur Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungen oder ein Zweitstudium, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang zu späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Neben Kursgebühren, Aufwendungen für Fachliteratur und anderes Lernmaterial können damit auch Reisekosten, wie u.a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Halten Sie also an Ihren guten Vorsätzen für 2015 fest, bilden Sie sich fort und verbessern Sie so Ihre beruflichen Perspektiven. Zur Berücksichtigung der aufgewendeten Kosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung wenden Sie sich an einen Experten und nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. unter www.steuerberater-suchservice.de.

Sie sind selbst Steuerberater und wollen in 2015 neu durchstarten, dann informieren Sie sich noch heute über das aktuelle Seminarangebot des Steuerberaterverbandes Thüringen und seiner Steuerakademie unter www.stbverband-thueringen.de. Wir freuen uns auf Sie.

H&H Makler