Wussten Sie eigentlich, dass bei Verletzungen durch fliegende Karnevalskamelle kein Anspruch auf Schadensersatz besteht?

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Saarbrücken (ots). Bald ist es wieder so weit: In vielen Städten Deutschlands feiern die Narren die fünfte Jahreszeit. Ob man es nun Karneval, Fasching oder Fastnacht nennt, eines ist sicher: Wo viel gefeiert wird, steigt auch das Unfallrisiko. Wie man sicher durch die tollen Tage kommt und welche Versicherung haftet, falls doch einmal etwas passiert, erklärt CosmosDirekt.

– Wenn bei Karnevalsumzügen Kamelle und Schokoladentafeln tief  fliegen, sind Platz- und Schürfwunden keine Seltenheit. Wer an Karneval von Bonbons & Co. getroffen wird und eine Verletzung  davonträgt, hat meist jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das ist der Faschingstradition geschuldet, denn das Werfen von  Bonbons gehört zu Karnevalsumzügen dazu – Zuschauer müssen sich daher entsprechend darauf einstellen. Tipp: Wer lieber live vor  Ort anstatt nur vor dem Fernseher das bunte Treiben beobachten möchte, sollte stets genug Abstand zum Trubel halten. Eine
private Unfallversicherung schützt zudem vor den finanziellen  Folgen eines Unfalls – auch über die tollen Tage hinaus.

– Klar ist: Wer zu tief ins Glas geschaut hat, sollte sein Auto stehen lassen. Schon ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht, d.h. die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal  höher als im nüchternen Zustand. Wer sich dennoch betrunken ans Steuer setzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg, sondern auch, den Führerschein sowie den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers zu verlieren. Dies gilt bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille. Bei einem Unfall kann sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zudem einen Teil der anfallenden Kosten zurückholen.

– „Feste feiern“ kann Folgen haben. Das gilt insbesondere, wenn  bei Maskenbällen oder Prunksitzungen viele Menschen auf engem Raum beisammen sind. Schnell geht etwas zu Bruch oder ein Narr  gießt dem anderen Bier über das teure Kostüm. Solange der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, greift die
Privat-Haftpflichtversicherung des Verursachers.