Erfurt (red, 13. September). Nach den jüngsten Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz und einer Aktualisierung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement setzt Thüringen die neuen Vorgaben mittels eines Quarantäne-Erlasses um.
Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Mit dem nun veröffentlichten Erlass schaffen wir Klarheit für die Landkreise und kreisfreien Städte. Gleichzeitig stellen wir ein thüringenweit einheitliches Vorgehen sicher. Durch die Möglichkeiten des ‚Freitestens‘ aus der Quarantäne schaffen wir eine deutliche Erleichterung und gleichzeitig eine Lösung, die ein hohes Maß an Infektionsschutz bewahrt. Natürlich werden sich die zuständigen Gesundheitsämter auch weiter jeden Fall und die spezifische Situation vor Ort sehr genau anschauen. Gerade im schulischen Bereich stellen wir so aber auch sicher, dass ganze Klassenverbände nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne geschickt werden, damit so viel regulärer Unterricht wie möglich stattfinden kann.“
Mit dem Erlass gelten die folgenden Regelungen:
- Die Ermittlung enger Kontaktpersonen erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-lnstituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.
- Bei einzelnen Infektionsfällen ist nur gegenüber den SARS-CoV-2-Infizierten sowie deren engen Kontaktpersonen und symptomatischen Personen (Krankheitsverdächtigen) eine Absonderung anzuordnen.
- Die Quarantäne von nicht symptomatischen Kontaktpersonen einzelner Infektionsfälle wird von 14 auf zehn Tage verkürzt.
- Die Verkürzung der zehntägigen Quarantäne kann frühestens ab dem fünften Tag mittels PCR-Test oder ab dem siebten Tag mittels Antigen-Schnelltest ermöglicht werden.
- Die Entlassung der Quarantäne erfolgt nach Erhalt des negativen Testergebnisses.
- Die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen muss Art und Ausmaß des allgemeinen Infektionsgeschehens sowie örtliche Besonderheiten der Infektionslage berücksichtigen.
- Je intensiver das Gesundheitsamt in Grundrechte eingreift, umso mehr muss es gewährleisten, dass den Maßnahmen epidemiologisch belastbare und tatsächlich nachvollziehbare Erkenntnisse zugrunde liegen.
Der Erlass trat am 10. September in Kraft und gilt bis auf Weiteres.