Thüringer DEHOGA zu aktuellen Öffnungsperspektiven

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Bildschirmfoto: Internetauftritt des DEHOGA Thüringen

Erfurt (red, 12. Mai). Der Thüringer Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) hat darauf aufmerksam gemacht, dass Bund und Länder neue Regelungen zum Umgang mit Covid-19-Tests und -Impfungen erlassen habe. In einigen Gebieten darf deshalb die Außengastronomie zum 10. Mai öffnen.

Geimpfte und Genesene erhalten einen Teil ihrer Freiheiten in der Pandemie zurück. Bundestag und Bundesrat segneten den Verordnungsentwurf des Bundeskabinetts gestern und heute ab.

Die Verordnung lockert die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, hebt für sie Ausgangsbeschränkungen auf und regelt, dass Geimpfte und Genesene keinen Test mehr benötigen, um Geschäfte, Zoos oder den Friseur besuchen zu können. Die Maskenpflicht an bestimmten Orten wie auch das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen für alle Personen weiter gelten.

Die zurückgewonnenen Rechte gelten für folgende Personen:

  • vollständig (doppelt) Geimpfte 14 Tage nach der zweiten Impfung
  • Genesene mit 1. Impfung
  • Personen, die vor mehr als 28 Tagen, aber weniger als sechs Monaten genesen sind

Der Nachweis erfolgt über den Impfnachweis und bei Genesenen über ein positives PCR-Labortestergebnis.

Einen Anspruch der Geimpften darauf, dass für sie ein Restaurant oder ein Geschäft öffnet, sieht die Verordnung nicht vor.

Eine Öffnungsklausel gibt den Ländern allerdings die Möglichkeit, weitere in der Verordnung selbst nicht genannte Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen. Dazu zählen unter anderem auch Bewirtung und Beherbergung in Gastronomie und Hotellerie.

Einige Bundesländer haben bereits in den vergangenen Tagen Öffnungen in Gastronomie und Hotellerie kurzfristig oder perspektivisch auf den Weg gebracht.

Allerdings gilt dies nur bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100. Der DEHOGA-Bundesverband hat bereits in einem Schreiben an die zuständigen Minister Korrekturbedarf eingefordert.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Mehrwegverpackungspflicht für „to go“-Gerichte
Zudem beschloss der Bundestag eine Mehrwegverpackungspflicht für „to go“-Gerichte ab 2023. Er hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ in der vom Umweltausschuss vorgelegten Fassung angenommen.

Es bleibt auch nach der Befassung des Umweltausschusses und des Bundestages bei den bisherigen Plänen: Gastronomen, Caterer und Lieferdienste, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern außer Haus verkaufen, sollen ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackungsvariante anbieten müssen. Diese darf nicht mehr kosten als ebenfalls angebotene Einwegbehältnisse und muss gut sichtbar beworben werden.

Eine Ausnahmeregelung ist für Betriebe mit bis zu 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeitern vorgesehen: Diese kleinen Betriebe dürfen statt dem verpflichtenden Mehrwegsystemangebot die in den Einwegkunststoffverpackungen oder Einwegbechern angebotenen Speisen und Getränke alternativ auch in kundeneigene Behältnisse abfüllen. Betriebe, die weder Einwegkunststoffverpackungen noch Einweggetränkebecher anbieten, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.

Der DEHOGA spricht sich allerdings weiter gegen diese Kosten und Aufwand treibende Verpflichtung aus. „Die Mehrwegpflicht kommt zur absoluten Unzeit mitten in der existentiellsten Krise unserer Branche. Das Letzte, was die Gastronomie jetzt braucht, ist die Aussicht auf zusätzliche Kosten und Dokumentationspflichten“, so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges.

Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat beschlossen und danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten und weitere Informationen und Hilfestellungen für die Betriebe zu diesem Thema erstellen.

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