Covid, Totenscheine und Unwahrheiten

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Foto: Rainer Aschenbrenner

Gotha (red, 12. Februar). „Ärzte bekommen Extra-Prämien, wenn sie im Totenschein Covid-19 als Ursache eintragen.“ Das kann man immer wieder mal in Sozialen Netzwerken lesen oder im Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis hören.

Neu ist diese Geschichte nicht; sie kam schon in den ersten Wochen der Pandemie Anfang 2020 auf.

Die Recherche nach gesetzlichen Regelungen bzw. Vorgaben zum Thema Leichenschau bringt – zugegeben mit einigem zeitlichen Aufwand – Licht ins angebliche dunkle Geschäft mit Totenscheinen. Da aber „Oscar am Freitag“-Redakteure weder über medizinische noch juristische Detailkenntnisse verfügen, haben wir im folgenden Text alle Begriffe und Hintergründe mit Quellen hinterlegt:

Bei einer ärztlichen Leichenschau wird anhand äußerer Merkmale beurteilt, woran der Mensch starb. Im Unterschied dazu wird bei einer Obduktion, die ausschließlich von Pathologen oder Rechtsmediziner durchgeführt werden darf, dabei der Leichnam geöffnet.

Für den Totenschein stellt ein Arzt zunächst den Tod der/des Verstorbenen fest und dokumentiert Todesursache und Todeszeitpunkt im Totenschein. Dazu gehört auch, die Überprüfung der Identität der/des Verstorbenen.

Die Höhe der Kosten regelt die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Demnach sind für vorläufige Todesbescheinigung (Ziffer 100, GOÄ) 110,51 € zu zahlen. Benötigt der für die Notfallrettung tätige Arzt für die Durchführung zwischen 10 min. und 20 min., sind 66,31 € zu berechnen.
Eine eingehende Leichenschau (Ziffer 101, GOÄ) wird mit 165,77 € veranschlagt. Braucht der Arzt weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten, sind es 99,46 €.
Ist die Identität des Toten unbekannt oder gibt es besondere Todesumstände (Ziffer 102, GOÄ), kann ein Zuschlag von 27,63 € hinzukommen.
Zusätzlich steht dem Arzt in der Regel ein Wegegeld zu (Paragraph 8, GOÄ).

Fallpauschalen für Diagnosen in Krankenhäusern
In Krankenhäusern erfolgt die Abrechnung von Behandlungen seit 2004 nach dem Klassifizierungssystem German Diagnosis Related Groups (G-DRG), das auf der der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme basiert (Klassifikation ICD-10-GM) und dessen deutsche gesetzliche Grundlage § 85 SGB V ist.

Wird die Diagnose Covid-19 gestellt, werde dies momentan nicht zusätzlich vergütet. Das hat Jörn Wegener, der Pressereferent der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in Berlin gegenüber CORRECTIV erklärt: „Das Abrechnungssystem wird nur zum Wechsel des Kalenderjahres angepasst. Diagnostiziert ein Arzt also als Todesursache Covid-19, hat er dadurch keinerlei Vor- oder Nachteile.“

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