Brandgefahr bei Adventsgestecken und Weihnachtsbäumen

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Brände durch Kerzen am Weihnachtsbaum oder Adventsgesteck können nicht nur zu hohen finanziellen Schäden führen, sondern sind im schlimmsten Fall auch lebensbedrohlich. Der DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V. rät deshalb, Kerzen oder Teelichter nie unbeobachtet brennen zu lassen und bei älteren, trockenen Gestecken und Weihnachtsbäumen besonders vorsichtig zu sein. Erhöhte Gefahr geht auch von Wunderkerzen aus.

Kommt es zu einem Brand, steht für Schäden aus Haushalt grundsätzlich die Hausratversicherung ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Nach Auskunft des DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V. entschied beispielsweise das OLG Frankfurt (Az.: 3 U 104/05), grob fahrlässige handelt, wer die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maß verletzt und schon einfache, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt sowie nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. In dem Verhalten eines Au-pair-Mädchens der Mieterfamilie, das dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze ansteckte, sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit. Der Junge rannte mit der Kerze zum Weihnachtsbaum, der sofort Feuer fing, und verursachte so einen Brandschaden von knapp 218.000 Euro.

Anders, wenn jemand Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer ausbricht. Das, so das LG Offenburg (Az.: 2 O 197/02), ist grob fahrlässig. Kommt es zu einem Brand, weil ein Achtjähriger mit dem auf dem Esszimmertisch liegenden Feuerzeug Teelichter entzündet, kann dem Kind, dessen Gedanken einen Tag vor Weihnachten „von der Frage beherrscht waren, welche Weihnachtsgeschenke es bekommen werde, wodurch seine Fähigkeiten zu vernünftigem Verhalten eingeschränkt waren, kein Vorwurf gemacht werden.“ Aber den Eltern, so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V., sie haften (LG Bielefeld 21 S 166/06).