Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet

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Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu Schönheitsreparaturen oder ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, muss der Vermieter die Mieterwohnung nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V. selbst streichen bzw. tapezieren.

Weigert sich der Vermieter trotz Aufforderung durch den Mieter, tätig zu werden, kann der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag geben und vom Vermieter einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

Basis für den Kostenvorschuss kann dabei das Angebot einer Malerfachfirma sein, das der Mieter selbst eingeholt hat. Dem kann der Vermieter nicht günstigere Angebote von Nichtfachhandwerkern entgegenhalten, die er gefragt hat. Der Mieter hat einen Anspruch auf „fachgerechte“ Ausführung der Malerarbeiten und kann somit die Arbeiten auch durch einen teureren Fachhandwerker ausführen lassen.

Nach Informationen des DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V. sind in vielen Mietverträgen unwirksame Schönheitsreparaturklauseln enthalten, beispielsweise dann, wenn starre Renovierungsfristen vereinbart sind, Vorgaben zur Farbwahl während der Mietzeit gemacht werden, beim Auszug eine Endrenovierung vorgeschrieben wird oder ähnliches. In all diesen Fällen müssen Mieter die Wohnung nicht renovieren. Dann gilt das Gesetz, wonach der Vermieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit durchzuführen.