Zurück in den Beruf?

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Mit dem Beginn des neuen Schuljahres beginnt auch für viele Kleinkinder ein neuer Lebensabschnitt – sie gehen in die Kinderkrippe, zu einer Tagesmutti oder in den Kindergarten.

Damit haben Eltern wieder die Möglichkeit ihre Beschäftigung fortzuführen oder sich eine neue Tätigkeit zu suchen.

Wenn sie nach der Elternzeit nicht weiterbeschäftigt werden können, besteht die gesetzliche Pflicht zur „Frühzeitigen Arbeitssuche“, um Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden. Dies bedeutet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Unabhängig von der Arbeitsuchend-Meldung gilt als arbeitslos, wer für mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann und darf. Neben der Arbeitssuche muss auch die Bereitschaft bestehen, an Maßnahmen teilzunehmen, die von der Agentur für Arbeit ggf. angeboten werden. Dabei ist es wichtig, dass die Kinderbetreuung (durch eine Betreuungseinrichtung, Verwandte u. ä.) regelmäßig sichergestellt ist.

Die Arbeitslosigkeit ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.

Um mehr Zeit für die Familie zu haben, kann die Suche nach einem Arbeitsplatz auf Teilzeit beschränkt werden. Jedoch muss die gesuchte Beschäftigung versicherungspflichtig sein und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. Sie muss den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entsprechen, das heißt, für die tägliche Arbeitszeit (vormittags, nachmittags oder abends), die Verteilung auf die Arbeitstage und den Umfang der Arbeitszeit im gesuchten Beruf müssen Arbeitsplätze auf dem regionalen Arbeitsmarkt vorhanden sein.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Einschränkung auf eine Teilzeittätigkeit zur Verringerung des Arbeitslosengeldanspruches führen kann.

Auch wenn von der Agentur für Arbeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, ist es sinnvoll, sich arbeitslos zu melden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Auch Nichtleistungsempfänger/innen werden in die Vermittlungsbemühungen einbezogen. Für eine Reihe von finanziellen Hilfen der Agenturen für Arbeit ist eine vorherige Arbeitslosmeldung zwingend vorgeschrieben und die Dauer der Arbeitslosigkeit hat Einfluss auf die Förderentscheidung. Für notwendige berufliche Bildungsmaßnahmen können unter Umständen die Kosten übernommen werden. Zudem werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Rentenversicherung als beitragsfreie Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Wichtig für junge Muttis und Vatis, die ins Erwerbsleben zurückkehren möchten, ist, dass sie sich frühzeitig in der Arbeitsagentur melden und die Kinderbetreuung regelmäßig sichergestellt ist. Sie müssen eine Entscheidung zum Umfang der realisierbaren Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Pendelzeiten zur Arbeitsstätte und der möglichen Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes treffen.

Selbst wenn die Vermittlungsbereitschaft aus persönlichen Gründen eingeschränkt ist, weil zum Beispiel nicht alle zumutbaren Stellenangebote angenommen werden, kann man sich arbeitsuchend, nicht jedoch arbeitslos, melden.

Diese Regelungen gelten auch für Pflegepersonen, die ihre Angehörigen betreuen.

Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit jederzeit genutzt werden. Wenn zunächst nur ein Beratungsgespräch geführt werden soll, ist eine Arbeitslos- oder Arbeitsuchend-Meldung nicht erforderlich.

Für eine Terminvereinbarung steht kostenlos das Servicetelefon unter der Nummer
0800 4 5555 00 zur Verfügung.

Gespräche mit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt können per Email unter Gotha.BCA@arbeitsagentur.de vereinbart werden.