Jüngste Verordnung des Landes: „Selbsttest“ für Kita-Kinder?

0
5367
Grafik: Tumisu/Pixabay

Erfurt/Gotha (red/ra). Seit heute gilt die „Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb“.

Sie wurde gestern von der Thüringer Landesregierung beschlossen und auf der Homepage der Landesregierung unter „Verkündungen“ veröffentlicht.

Das sechsseitige Papier enthält wieder zahlreiche Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen von Aussagen und Formulierungen zur bisherigen Verordnung, die erst am 18. März 2021 in Kraft trat.

Neu ist § 12a „Testungen in der Kindertagesbetreuung“:
(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei geeignete Selbsttests … pro Woche zu ermöglichen. Die Selbsttests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen.“

Die benötigten Selbsttests sollen laut Verordnung die Gemeinden beschaffen. Das Land sicherte zu, die „erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Selbsttests“ zu erstatten. Das gelte auch, wenn Gemeinden die Tests für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft beschaffen.

Völlig unklar indes scheint Grundsätzliches:
Sollen Vierjährige sich selbst testen? Das impliziert zumindest der Begriff „Selbsttest“, der im Verordnungstext steht – anderenfalls hätte man wohl von „Schnelltests“ gesprochen.
Sollten Vierjährige dann doch nicht selbst Hand legen müssen, wer sollte, kann, darf es dann? Die Verordnung lässt das offen – in Kitas gibt es bekanntlich nicht nur Erzieherinnen…

Im Internet findet sich eine „Muster-Einverständniserklärung für eine freiwillige Durchführung von COVID-19-Selbsttests an Kindertageseinrichtungen„. In deren Text steht: „Ab April 2021 kann mit Ihrem Kind freiwillig ein COVID-19-Selbsttest in der Kindertageseinrichtung durch-geführt werden. Damit ein Kind an der Testung teilnehmen kann, ist es erforderlich, dass eine Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.“ Auch das klärt nicht abschließend, ob die Kinder oder die Erzieherinnen die Tests vorzunehmen haben.“

Die neue Verordnung dürfte also für weitere Verwirrung sorgen.

Die ist eh schon groß: Erst am Donnerstag (15. April) musste das Bildungsministerium einräumen, dass nicht ausreichend Selbsttest für Schulen vorhanden sind.

Das hatte u. a. zur Folge, dass der Landkreis Gotha – nach mehrtägigem Warten auf die Zustimmung dazu, ab 19. April Schulen unter Auflagen öffnen zu können – seine ebenfalls an jenem Donnerstag (15. April) veröffentlichte Allgemeinverfügung tags darauf, am Freitag kassieren musste.

An eben jenem Freitag, als das Bildungsministerium nun Selbsttests in den Kitas vorschreibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT