Prognose des Rathauses: „Der nächste Winter kommt bestimmt…“

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Der nächste Winter kommt bestimmt. Foto: privat

Gotha (red, 21. November). Der Winter 2020/2021 brachte selbst in Gotha heftige Schneefälle. Unbefahrbare Straße, unbegehbare Bürgersteige waren die Folge.

Deshalb habe nun die Stadtverwaltung Gotha ein „Konzept für koordinierte Maßnahmen bei Extremwetterereignissen“ erstellt, teilte sie mit.

Man werde den Winterdienst auf ca. 100 km Fahrbahnen öffentlicher Straßen durchführen. „Ein flächendeckender Winterdienst auf allen öffentlichen Straßen des Stadtgebietes ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit jedoch nicht möglich.

Nebenstraße weder geräumt noch gestreut
So werden Nebenstraßen nicht durch die Stadt Gotha geräumt und gestreut. Eine Verpflichtung dazu  besteht laut Thüringer Straßengesetz für die Gemeinde nicht“, erklärt die Stadtverwaltung.

Nach § 49 Abs. 3 des Thüringer Straßengesetzes seien Gemeinden verpflichtet, die Gehwege und Überwege vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Diese Pflicht habe allerdings die Stadt an die Anlieger der angrenzenden Grundstücke per Satzung übertragen. Man erinnere daher an die Straßenreinigungssatzung.

Die verpflichte Eigentümer und Besitzer von erschlossenen, bebauten und unbebauten Anrainergrundstücken von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zum Winterdienst an Wochentagen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr.

Das Räumen und Streuen der Gehwege schließe das Freihalten der Ampel- und Straßenübergänge mit ein. Weiterhin sei für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.

Zu beachten sei zudem, dass im Bereich von Haltestellen des ÖPNV ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 5 m zu räumen ist.

Der Winterdienstplan für den städtischen Straßenwinterdienst der Stadt Gotha schreibt eine differenzierte Streugutauswahl vor, um den umweltfreundlichen Einsatz von Winterstreugut zu gewährleisten. Dem Räumen des Schnees ist dabei Vorrang gegenüber dem Streuen zu geben. Dies führe dazu, dass speziell bei winterlichen Extremwetterlagen (z. B. große Schneemassen innerhalb kürzester Zeit, Verwehungen und danach einsetzende langanhaltende tiefste Temperaturen) bei öffentlichen Verkehrsflächen, die mit abstumpfenden Streumaterialien betreut werden, keine „schwarze Fahrbahn“ entsteht.

Bei Gefahrensituationen, z. B. durch Glatteis oder gefrierenden Niederschlag, müsse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch Streusalz eingesetzt werden.

Die Stadt Gotha weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verwendung von Streusalz durch Anlieger nur in Ausnahmefällen z. B. überfrierender Nässe und Eisregen sowie auf besonderen Gefahrenstellen, z. B. Treppen, erlaubt sei. Dann, wenn Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material nicht ausreichte.

Es sei zu beachten, dass jener, der seiner übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkomme, ordnungswidrig handele. „Das kann mit einer Geldbuße geahndet werden“, schreibt die Stadt.

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