Bevor das Licht ausgeht …

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Das Landessozialgericht hat eine Entscheidung des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis bestätigt, die Stromschulden einer Familie nicht zu übernehmen. Auch eine darlehensweise Übernahme wurde verneint.

Die Familie ist seit Jahren im Hartz IV-Bezug und hatte bereits in der Vergangenheit die Abschläge an den Energieversorger nur unregelmäßig oder gar nicht gezahlt. Hierdurch hatte das Jobcenter bereits 2010 im Rahmen eines Darlehens die Rückstände ausgeglichen. Dadurch, dass die Mutter zusätzlich mehrere Sanktionen verursachte, hatte die Familie Leistungskürzungen selbst zu vertreten und die finanzielle Lage der Familie war immer schwieriger geworden. Das Landessozialgericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass Stromschulden nur zu übernehmen seien, wenn dadurch Wohnungslosigkeit drohe. Dies war hier nicht der Fall.

Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass die Familie sich vorhalten müsse, ihre Lage zumindest selbst mit verschuldet zu haben und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten  ausgeschöpft zu haben. Auch eine mögliche Überforderungssituation der Familie rechtfertige nicht die Darlehensgewährung auf Kosten der Allgemeinheit, da SGB II – Leistungen steuerfinanziert sind. Das nachhaltige Bemühen um eine Ratenzahlung oder auch notfalls die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz beim Amtsgericht gegen den Energieversorger konnte durch die Familie erwartet werden. Ein deutlicher Hinweis an die Adresse der Familie folgte zum Ende des Urteils: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Leistungsberechtigte zu schützen, wenn sie selbst die gebotenen Maßnahmen nicht rechtzeitig in die Wege leiten.

Das Jobcenter rät daher grundsätzlich die Abschlagszahlungen an Energieversorger rechtzeitig und vollständig vorzunehmen.
Sollte es ausnahmsweise zu Zahlungsschwierigkeiten kommen, kann im Einzelfall und in den engen Grenzen des Gesetzes eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden geprüft werden. Der Antragsteller muss dabei entsprechend mitwirken. Dazu zählt insbesondere, dass nachweislich Kontakt zum Stromversorger aufgenommen wurde, um eine Abwendung der Stromsperre, z.B. durch die Beantragung eines Vorinkassozählers oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung zu erreichen. Wichtig ist es, frühzeitig entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um eine Stromsperre zu verhindern.

Sollte in einer vergleichbaren Situation Beratungsbedarf bestehen, kann unter der Rufnummer 0180 – 100 262 750 281 (Festnetzpreis 3,9ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42ct/min; Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr) ein kostenfreier Beratungstermin im Jobcenter vereinbart werden.

H&H Makler