Gibt es nach der Schule weiter Kindergeld?

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Nach bestandener Abschlussprüfung stellt sich für viele Jugendliche die Frage, ob eine Arbeitslosmeldung bei der örtlichen Arbeitsagentur notwendig ist, nur damit das Kindergeld weiter gezahlt wird.

Schulabgänger, die innerhalb der folgenden vier Monate eine Ausbildung, ein Studium, den Bundesfreiwilligendienst, den freiwilligen Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr beginnen, müssen sich nicht arbeitslos melden, um weiterhin Kindergeld zu erhalten. Endet beispielsweise die Schule im Juni, muss die Ausbildung oder das Studium spätestens im Oktober beginnen.

„Nur wer nicht innerhalb von vier Monate eine Ausbildung, Studium oder ähnliches beginnt, muss sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. In allen anderen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld“, sagte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha. Sie fügte hinzu: „Wer bei uns gemeldet ist, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, erhält entsprechende Jobangebote und wird zu Gesprächen mit den Vermittlern eingeladen. Auch ein eventueller Urlaub muss dann vorher vom Vermittler genehmigt werden. Daher sollte jeder Schulabgänger prüfen, ob er sich tatsächlich bei uns melden muss.“

Anträge auf Kindergeld bzw. Veränderungsmitteilungen können per Internet ausgefüllt werden. Wer bereits über den neuen Personalausweis mit der „Online-Ausweisfunktion“ verfügt, kann sich unter https://formular.arbeitsagentur.de registrieren lassen. Danach können Eltern rund um die Uhr Informationen über ihren Kindergeldbezug abrufen sowie Änderungen der persönlichen Daten online vornehmen. Außerdem können Kunden der Familienkasse Änderungen vollständig papierlos übermitteln – ohne Änderungsformular, Unterschrift und Behördengang. Das spart Zeit und Geld.

Weitere Informationen zum Thema Kindergeld gibt es bei der Familienkasse Erfurt unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 5555 30 oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

H&H Makler