Gotha: Regelung zu Hortgebühren

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Gotha, Zentrum Rathaus Hauptmarkt
Gothas Rathaus aus der Vogel- resp. Drohnenperspektive. Archivfoto: Stadtverwaltung

Gotha (red, 7. Mai) Der Freistaat Thüringen hat mit der Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Benutzung der Schulhorte geregelt.

Danach dürfen Eltern 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Schulen einschließlich der Schulhorte, die durch oder aufgrund von landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt werden.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind.

Das bedeutet für die Stadt Gotha und deren Einrichtungen folgendes:

Januar und Februar
Die Schließung der Schulen und Horte betrug mehr als 15 Kalendertage im jeweiligen Kalendermonat. Für die Horte der sieben staatlichen Grundschulen in Gotha wurde die Zahlung der Hortgebühren ausgesetzt. Bereits gezahlte Betreuungsgebühren werden mit Folgemonaten verrechnet oder zurückerstattet.

März
Der Monat März ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Die Schließung betrug weniger als 15 Kalendertage. Deshalb besteht für den Monat März für alle Eltern die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Hortgebühren.

April
Die Schließung der sieben staatlichen Grundschulen in Gotha betrug mehr als 15 Kalendertage. Daher müssen keine Hortgebühren gezahlt werden. Bereits gezahlte Betreuungsgebühren werden mit dem Folgemonat verrechnet oder zurückerstattet.

Obwohl die Stadtverwaltung bemüht ist, die Verrechnung bzw. Erstattung zu viel gezahlter Hortgebühren möglichst zeitnah vorzunehmen, kann die Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb wird darum gebeten, von Rückfragen Abstand zu nehmen.

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