Thüringer Beamtenbund fordert Debatte über politische Beamte

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Erfurt (red/fsch, 24. März). Der Landesrechnungshof hat die Einstellungspraxis der rot-rot-grünen Landesregierung scharf gerügt. Ein von den Rechnungsprüfern veröffentlichter Sonderbericht wirft der Landesregierung vor, das Leistungsprinzip in den Auswahlverfahren missachtet zu haben.

Zu diesem Thema meldet sich nun der Thüringer Beamtenbund: „Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Regierung würde mit zweierlei Maß messen und dass die politische Einstellung stärker wiegt als die tatsächliche Befähigung. Daher halten wir an dieser Stelle eine abschließende Debatte um politische Beamte, Mindestqualifikationen und Befristung auf Amtsperioden für notwendig“, fordert Frank Schönborn, der Landesvorsitzende des Thüringer Beamtenbundes (TBB).

Staatssekretäre hätten in Thüringen eine Doppelfunktion – sie seien Politiker und gleichzeitig Hausleiter und als solche die höchsten Beamten im Land. Staatssekretäre sollen Vermittler zwischen Verwaltung und Politik sein und oberster Behördenleiter mit Erfahrung und Sachverstand, die die Richtung für die Verwaltung vorgeben und den Kurs auch im Spagat zwischen Politik und Verwaltungsnotwendigkeit beibehalten, so Schönborn.

Die Vergütung mit einer B 9 als eine der höchsten Bezahlungen, die das Beamtenrecht vorsehe, folge aus der Berufserfahrung und der enormen Verantwortung in dieser Funktion. Als oberster Beamter unterliege er den Regeln des Beamtenrechts und damit auch den Laufbahnvoraussetzungen, die für alle Beamten – in diesem Falle des höheren Dienstes – geschaffen wurden.

Der Thüringer Beamtenbund spreche sich auch dafür aus, dass es eine öffentliche Debatte geben müsse, ob Staatssekretäre politische Beamte in Thüringen sein müssten – im Bund seien sie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, in Bayern u. a. Teil der Landesregierung.

Darüber hinaus sollte man sich in öffentlicher Diskussion verständigen, ob eine Verbeamtung auf Lebenszeit bei politischen Beamten notwendig sei oder besser ein befristetes Amt, wie bei kommunalen Wahlbeamten. „Dafür stehen wir als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung“, so Schönborn.

Hintergrund:
In Thüringen benennt § 27 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) folgende Ämter für politische Beamte:
* Staatssekretäre,
* der Präsident des Landesverwaltungsamtes
* der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz,
* der Präsident der Landespolizeidirektion,
* die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann,
* der Ausländerbeauftragte,
* der Regierungssprecher.

Dazu gehört nach § 98 Abs. 2 ThürBG auch der Direktor beim Thüringer Landtag.

 

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