Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute beim Landesverwaltungsamt einen „Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2“ (PDF zum Download, 10 Seiten) erwirkt. Er tritt heute um Mitternacht in Kraft.
Die wesentlichsten Punkte, die die Allgemeinheit betreffen, haben wir nachfolgend aufgelistet.
Detaillierter finden Sie sie im oben eingefügten Dokument.
Demnach sind ab sofort Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen, einschließlich solcher unter freiem Himmel, verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Demonstrationen können im Einzelfall nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.
Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.
Die folgenden Grundsätze sind immer sicherzustellen:
- Abstand von 1,50 m zwischen den Personen;
- Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung;
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen;
- Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten;
- ausreichende Möglichkeiten zur Belüftung der Veranstaltung;
Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene,Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren.
Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweitenGrades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
Alle Gemeinschaftseinrichtungen sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden Internate und Jugendwohnheime werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.
Zu schließen sind:
- Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen,
- Clubs, Diskotheken,
- Theater,
- Kinos, Konzerthäuser und Museen;
- Fitness-Studios,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
- Zoologische Gärten und Tierparks;
- Spielhallen und Spielbanken;
- Prostitutionsbetriebe;
- Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
- Mehrgenerationenhäuser;
- offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten ein schließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen - Beratungsstellen;
- Frauenzentren,
- Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke;
Friseure und Barbiergeschäfte; - Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios;
- Massage- und Wellnesstudios und ähnliche Angebote.
Untersagt sind:
Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;
Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten sowie auf Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätzen,
Tanzlustbarkeiten;
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
Eine telefonische und elektronische Erreichbarkeit kann aufrechterhalten werden. Bei Beratungsstellen soll zudem die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen über Online und Telefonie gesichert werden.
Schließung von Einzelhandelsgeschäften
Einrichtungen für den Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen sind:
- Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hoflä den;
- Banken und Sparkassen;
- Apotheken; Drogerien; Sanitätshäuser;
- Optiker;
- Hörgeräteakustiker;
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen;
- Abhol- und Lieferdienste;
- Wäschereien und Reinigungen;
- Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
- Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte;
- Tierbedarf,
- Bau- und Gartenmärkte;
- Fernabsatzhandel und
- der Großhandel.
Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Geöffnet bleiben Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von KfZ-Reparaturen, ferner Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege), sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
ln ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.